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Satzung

Aktuelle Satzung

 

S a t z u n g

des Fuldaer Verein für Sport und Gesundheit e.V.

(vom 28.11.2011 und den Änderungen vom 09.05.2016 und 17.06.2019)

 

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Fuldaer Verein für Sport und Gesundheit (FVSG).

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

3. Der Sitz des Vereins ist Fulda.

4. Der Verein ist Mitglied im Hessischen Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband e.V. und im zuständigen Landessportbund e.V.

 

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, Spiel und Bewegung als ein Mittel der Rehabilitation, Körperertüchtigung und Gesundheitsvorsorge von Erwachsenen und Jugendlichen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen von Behinderten, von gesundheitsgeschädigten oder gesundheitsgefährdeten Personen und von Personen, die vorbeugend an den von uns angebotenen Veranstaltungen teilnehmen möchten.

 

§ 3 Mitgliedschaft / Rechte / Pflichten

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden (gegebenenfalls auch juristische Personen).

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Eingang eine schriftliche Ablehnung durch den Vorstand erfolgt.

3. Der Austritt aus dem Verein muss mindestens drei Monate vor Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Über Ausnahmen beim Vorliegen besonderer Gründe entscheidet der Vorstand im Einzelfall. Der Austritt wird vom Vorstand schriftlich gegenüber dem Mitglied bestätigt.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von geleisteten Beiträgen besteht generell nicht.

7. Die Mitglieder haben

  • Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,

  • Allgemeine Informations- und Auskunftsrechte in Vereinsangelegenheiten,

  • das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen sowie

  • die Vereinssatzung anzuerkennen und die Versammlungs- und Vorstands-beschlüsse zu beachten.

8. Die Mitteilung von Änderungen der persönlichen Daten (Adresse, Bankverbindung usw.) ist eine Bringschuld des Mitglieds.

9. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge und ggf. einen Herzsportzuschlag (Geldbeiträge) zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie des Herzsportzuschlags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei Vereinseintritt im Lauf eines Jahres ermäßigt sich der Beitrag für dieses erste Jahr nach einem Beschluss des Vorstandes entsprechend. Die fälligen Beiträge und Zuschläge werden per Lastschriftverfahren eingezogen. Hierzu ist im Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung des neuen Mitglieds erforderlich. Derzeit wird die Lastschrift für den Normalbeitrag und den Herzsportzuschlag einmal jährlich im ersten Quartal in Auftrag gegeben.

 

§ 4 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus

dem/der 1. Vorsitzenden,

den zwei gleichberechtigten Stellvertretern/innen des 1. Vorsitzenden,

dem/der Kassenwart/in,

dem/der Schriftführer/in und

einem/einer Beisitzer/in.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Ehrenamtpauschale bis zum Höchstbetrag nach § 3 Nr. 26 a ESTG für den 1. Vorsitzenden und Kassenwart in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden, wenn es die finanzielle Lage des Vereins zulässt.

4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Arbeitsteilung innerhalb des Vorstands regelt der Vorstand. Bei Bedarf kann der Vorstand auch Spartenleiter für bestimmte Sportarten, Spiele oder Bewegungsübungen (z.B. Bosseln, Kegeln, Wandern, Wassergymnastik) oder andere freiwillige Helfer für Sonderaufgaben ernennen und deren Aufgabengebiet definieren.

5. Die Einberufung einer Vorstandsitzung kann mündlich erfolgen. Hierbei kann auf die Mitteilung der Tagesordnung verzichtet werden.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden, außer bei Ausschluss, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

7. Vorstandsmitglieder können vor Ablauf der Amtsdauer nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ihres Amtes enthoben werden. Dies hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Die Ersatzwahl muss in derselben Versammlung vorgenommen werden.

8. Beim vorzeitigen Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern aus gesundheitlichen oder anderen persönlichen Gründen kann der Vorstand bis zur Ergänzungswahl in der nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss ein Mitglied kommissarisch ernennen.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ausserdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der gesamten stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung einer der beiden Stellvertreter. Sollten auch diese nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, gegebenenfalls der Spartenleiter oder anderer freiwilliger Helfer und des Kassenprüfungsberichts,

  • die Entlastung des Vorstandes,

  • die Wahl des Vorstandes,

  • die Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Vertreter (diese dürfen nicht dem Vorstand angehören), wobei die Prüfung durch mindestens zwei dieser Personen zu erfolgen hat.

  • die Beratung und Beschlussfassung über Tagesordnungspunkte, Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszweckes,

  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und

  • die Auflösung des Vereins.

8. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss, bestehend aus zwei Mitgliedern, hat die Aufgabe, die Wahlen durchzuführen und das Ergebnis bekannt zu geben. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln durchgeführt. Wenn alle Anwesenden zustimmen, kann per Akklamation (Handzeichen) gewählt werden. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.

 

§ 6 Datenschutz

Der Verein erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und anderer gesetzlichen Vorgaben verarbeitet. Weitere Einzelheiten hierzu sind in der Datenschutz-Ordnung des Vereins geregelt. Diese Datenschutz-Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung, die Veröffentlichung und die Aufhebung der Datenschutz-Ordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Datenschutz-Ordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins unter der Rubrik „Datenschutz-Ordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.

 

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hessischen Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 8 Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber juristischen und natürlichen Personen nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt intern mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und gegenüber Dritten nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit ihr werden alle bisherigen Satzungen bzw. Satzungsänderungen aufgehoben.

 

Fulda, den 17.06.2019

 

gez. Unterschrift           gez. Unterschrift              gez. Unterschrift           gez. Unterschrift

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Manfred Wiegel            Hans-Jürgen Weiler      Hannelore Ruppel        Emil Krah

(1.Vorsitzender)            (Stellvertreter)                 (Stellvertreterin)             (Beisitzer)

Die Satzung mit allen beschlossenen Änderungen ist im Vereinsregister des AG Fulda auf dem Registerblatt VR 2405 eingetragen.